Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Keine Pflicht für Mitgliedsbetriebe des Landesfachverbandes!

Dank einer Vereinbarung des Bundesverbandes Holz und Kunststoff mit den Trägern der SOKA-Bu vom Oktober 2017 bleiben die Innungsbetriebe auch zukünftig vor einer Veranlagung durch die SOKA-Bau gesichert.

Erste Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft im Bundesverband Holz und Kunststoff. Sind Betriebe bereits vor dem 30. Juni 2014 Mitglied in einer Schreinerinnung, die dem Landesfachverband angeschlossen ist, dann genügt allein dies, um vor der SOKA-Bau geschützt zu sein.

Wenn Betriebe erst nach dem 30. Juni 2014 einer Innung beigetreten sind, müssen sie als zweite Voraussetzung die Fachlichkeit erfüllen. D. h., die Betriebe müssen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die in dem fachlichen Geltungsbereich der Schreiner-Tarifverträge aufgeführt sind und letztlich einem weit gefassten Berufsbild des Schreinerhandwerks entsprechen.
Darunter fallen auch sogenannte baugewerbliche Tätigkeiten, wie Baufertigteilmontage, Trockenbauten, Dämmarbeiten oder Holztreppenbau.

Montageunternehmen (Einbau von genormten Baufertigteilen, Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24) fallen ebenfalls
unter den Schutzschirm der Vereinbarung, wenn sie
neben den beiden Voraussetzungen Innungsmitgliedschaft und Fachlichkeit zusätzlich eine schreiner-
orientierte Qualifitikation vorweisen können:

  • Entweder der Betrieb wird von einer im Berufsfeld Schreiner besonders qualifizierten Person (zum Beispiel Meister) geleitet bzw. überwacht.
  • Oder die Arbeiten werden zu mindestens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Schreiner qualifizierten Mitarbeitern (zum Beispiel Gesellen) ausgeführt.

Auch Schreinerbetriebe, die im Holztreppenbau tätig sind, werden nicht zur SOKA-Bau veranlagt, wenn sie neben der Innungsmitgliedschaft entweder von einer
im Berufsfeld Schreiner besonders qualifizierten Person (zum Beispiel Meister) geleitet bzw. überwacht werden oder wenn zu mindestens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Schreiner qualifizierten Mitarbeitern ( zum Beispiel Gesellen) erbracht werden.

Gemäß der Geschäftsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit gelten diese Grundsätze auch für die Feststellung der Zahlungspflicht für die Winterbeschäftigungsumlage (2 % der Bruttolohnsumme). D. h., dass alle Mitgliedsbetriebe geschützt sind, insofern sie überwiegend Arbeiten aus dem fachlichen Geltungsbereich unseres Tarifvertrages ausführen.

Diese Schutzregelung gilt nur für Innungsbetriebe, die über die Mitgliedschaft ihrer Schreiner-Innung zum Landesfachverband diesem indirekt angeschlossen sind. Die Schutzregelung gilt nicht rückwirkend, sondern ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft.

Der Landesfachverband unterstützt seine Mitglieder!

Sollten Sie Post von der SOKA-Bau oder von der Agentur für Arbeit bzgl. der Winterbauumlage erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Geschäftsstelle Ihres Landesfachverbandes. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Martin Braun, Betriebswirtschaftlicher Berater, Tel. (07 11) 1 64 41 24,
braun@schreiner-bw.de

Schutz vor SOKA-Bau und Winterumlage